Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
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Dienst zu Jagdbezirken im LK Ammerland
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Abgrenzung der durch hydrogeologische Gutachten ermittelten Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die nicht durch Verordnungen nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz/ § 91 Nds. Wassergesetz festgesetzt sind.
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Auf Flurstücken digitalisierte Flächen, die durch Feldbegehungen kartiert worden sind. Sach- und flurstücksbezogene Daten sind in der Datenbank BioToP hinterlegt. Nutzungsbeschränkungen: Flächen ohne Eigentümermitteilung und Vorkommen gefährdeter Arten, die nicht veröffentlicht werden
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Dienst zu Einzelhandelskonzepten, Lärmaktionsplänen, Vergnügungsstättenkonzepten etc.
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Ausweisung zum Schutz evtl. im Boden verborgener archäologischer Güter.
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Dienst zu Jagdbezirken im LK Ammerland
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Dienst zu Einzelhandelskonzepten, Lärmaktionsplänen, Vergnügungsstättenkonzepten etc.
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Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer) vor schädlichen Einflüssen besondere Ge- und Verbote gelten.
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Festgesetzte und staatl. anerkannte Heilquellenschutzgebiete gem. § 94 NWG und § 53 WHG Grundwasserschutz
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Bei einem Einwirkungsbereich handelt es sich um ein Gebiet an der Tagesoberfläche, in dem es durch bergbauliche Maßnahmen theoretisch zu Bergschäden kommen kann. Ein typisches Beispiel sind mögliche Senkungen. Näheres zum Einwirkungsbereich ist in § 120 des Bundesberggesetzes (BBergG) aufgeführt und wird durch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) geregelt. Sie gilt für alle untertägigen Bergbaubetriebe, für Bergbaubetriebe mit Hilfe von Bohrungen und für Untergrundspeicher mit Ausnahme von Porenspeichern.