F-Plan
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Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Geestequelle in der Fassung der 25. Änderung
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Aus § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Flächennutzungsplans. Darin werden die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen, die sich wiederum aus den Zielen der Raumordnung und der Regionalplanung ableiten, konkretisiert. Gleichzeitig werden verbindliche Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Mit den Änderungen wird der 2004 beschlossene Flächennutzungsplan den aktuellen städtebaulichen Veränderungen angepasst.
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Regionalschlüssel - 032575404000
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Dieser WFS enthält die Flächennutzungspläne inkl. Änderungen der Gemeinden des Landkreises Osterholz. Die Zuständigkeit und Verantwortung liegt bei der zuständigen Gemeinde bzw. der Stadt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Plan. Er umfasst das gesamte Stadtgebiet und ordnet den voraussichtlichen Flächenbedarf für die einzelnen Nutzugsmöglichkeiten, wie z. B. Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung.
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Der Flächennutzungsplan stellt die geplante Nutzung für das gesamte Stadtgebiet Osnabrück dar. Er zeigt zum Beispiel Wohn- und Gewerbeflächen, aber auch Freiflächen und Hauptverkehrsstraßen.
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Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Burgwedel besteht aus zwei Grundkartenblättern, einem Gesamtplan (Blatt B, Maßstab 1:25.000) und einem Teilplan (Blatt A, Maßstab 1:10.000) mit den Anschlussbereichen A bis C. Der hier aufgeführte Teilplan existiert aktuell als sogenannter "FNP-Arbeitsplan". In ihm sind alle rechtskräftigen FNP-Änderungen bis einschließlich der 24. Änderung eingearbeitet. Zusätzlich existiert eine rechtkräftige 25. FNP-Änderung sowie eine 1. FNP-Berichtigung.
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Flächennutzungsplan der Stadt Moringen, Geltungsbereich (GB): Stadtgebiet Moringen, Rechtskraft (RK): 14.12.1979; Ergänzung: GB: Stadtgebiet Moringen, RK: 19.08.1983; 1. Änderung (Ä.): GB: Behrensen, Lutterbeck, Oldenrode, Fredelsloh, RK: 10.08.1984; 2. Ä: GB: Moringen, Fredelsloh, Thüdinghausen, Großenrode, RK: 22.10.1993 3. Ä: nicht umgesetzt; 4. Ä: GB: Moringen, Großenrode, RK: 30.06.1995; 5. Ä: GB: Moringen, Fredelsloh, RK: 31.01.1997; 6. Ä: GB: Moringen, RK: 29.03.1996; 7. Ä: GB: Moringen, RK: 12.12.1997; 8. Ä: GB: Fredelsloh, Großenrode, Lutterbeck, Thüdinghausen, RK: 30.10.1998; 9. Ä: GB: Moringen, RK: 30.10.19998 10. Ä: GB: Moringen, Thüdinghausen, RK: 13.02.2002; 11. Ä: GB: Nienhagen, RK: 01.06.2001; 12. Ä: GB: Moringen, RK: 10.11.2000 13. Ä: GB: Fredelsloh, RK: 10.11.2000 14. Ä, 16. Ä: nicht wirksam; 15. Ä: GB: Moringen, RK: 01.02.2008; 17. Ä: GB: Fredelsloh, RK: 01.02.2008
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Aus § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Flächennutzungsplans. Darin werden die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen, die sich wiederum aus den Zielen der Raumordnung und der Regionalplanung ableiten, konkretisiert. Gleichzeitig werden verbindliche Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Peine ist am 03.12.2003 rechtskräftig und in der Neubekanntmachung am 26.04.2004 ergänzt worden.
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Flächennutzungspläne der Samtgemeinde Amelinghausen mit diversen Änderungen
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