Landkreis Göttingen
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Dieser Dienst stellt Geodaten des Flächennutzungsplans der Gemeinde Friedland im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten der Bioenergieanlagen im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten der gesetzlich geschützten Biotope im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Gieboldehausen im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten des Regionalen Raumordnungsprogramms Altkreis Göttingen 2010 als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten des Flächennutzungsplans des Flecken Adelebsen im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Sachsa im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten des Flächennutzungsplans der Gemeinde Staufenberg im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Dieser Dienst stellt Geodaten der Samtgemeinde Hattorf am Harz im Landkreis Göttingen als view bereit (nicht inspire-konform, nicht inspire-interoperabel).
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Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
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