1 m
Type of resources
Available actions
Topics
Keywords
Contact for the resource
Provided by
Years
Formats
Representation types
Update frequencies
status
Scale
Resolution
-
Abgrenzung der festgestellten und benachrichtigten gesetzlich geschützten Biotope auf der Fläche des Landkreises.
-
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven
-
Wallhecken sind gemäß § 22 Absatz 3 NAGBNatSchG geschützt. Als Wallhecken sind alle mit Bäumen oder Sträuchern bewachsenen Wälle zu bezeichnen, die im Rahmen der historischen Landnutzung - vor allem zur Einfriedung von Acker- und Weideflächen - angelegt wurden. Sie sind Bestandteile der Kulturlandschaft, wie sie durch die menschliche Bewirtschaftung im Lauf der Jahrhunderte gestaltet wurde. Weite Teile Ostfrieslands und des Oldenburger Raumes sind durch Wallhecken geprägt. Wallhecken haben für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutende Funktionen, z.B. als Lebensräume für Tiere und Pflanzen, als Windschutz für angrenzende landwirtschaftliche Flächen und als landschaftsprägende Elemente. Es gibt sie in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Das ursprünglich in den wesentlichen Merkmalen einheitliche Bild einer Wallhecke - Wallkörper plus Hecke und einige Überhälter (Bäume) - hat sich einerseits durch die äußeren Einflüsse und andererseits durch die fehlende Pflege im Laufe der Jahre in zahlreiche Varianten aufgelöst. In Niedersachsen sind heute weitaus mehr mit Bäumen bestandene Wälle zu finden als Wälle mit Strauchhecken. Bei vielen Wallhecken sind zudem nur noch die Gehölzbestände vorhanden, aber die Wälle sind mehr oder weniger abgetragen; in anderen Fällen sind von vormals intakten Wallhecken zwar noch die Wälle vorhanden, aber ohne Bäume und Sträucher. Auch diese Reste ehemals intakter Wallhecken stehen unter Naturschutz.
-
Standorte von Kindertagesstätten und Kindergärten im Landkreis Nienburg/Weser
-
Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist ein rechtsverbindlich festgelegtes, meist großflächiges Gebiet, in dem Natur und Landschaft besonders geschützt sind. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist in ihnen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder die besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder die besondere Bedeutung für Erholung sind weitere Gründe, die diesen Schutz rechtfertigen. In Landschaftsschutzgebieten soll die natürliche Entwicklung planmäßig und mit den ökologischen Bedingungen in Übereinstimmung ablaufen. Die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Oldenburg sind in der Regel flächenmäßig wesentlich größer als die Naturschutzgebiete und unterliegen geringeren Schutzbestimmungen. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung kann in der Regel fortgeführt werden. Im Landkreis Oldenburg gibt es zur Zeit 60 ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von etwa 22.666 ha.
-
Trassen aller Kreisstraßen mit Bezeichnung im Landkreis Leer
-
Strassennetz Zustandsklassen Stadt Uelzen
-
"Damm, Wall, Deich" ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. In der Art kann unter Hochwasserdeich, Hauptdeich oder Landesschutzdeich, Überlaufdeich, Leitdeich, Polderdeich unterschieden werden. Über die Funktion kan in Hochwasserschutz und Sturmflutschutz und in Hochwasserschutz, Sturmflutschutz zugleich Verkehrsführung unterschieden werden.
-
Naturparks im Landkreis Holzminden
-
Kanalkataster Hansestadt Uelzen