2020
Type of resources
Available actions
Topics
Keywords
Contact for the resource
Provided by
Years
Formats
Representation types
Update frequencies
status
Service types
Scale
Resolution
-
Bei einem Einwirkungsbereich handelt es sich um ein Gebiet an der Tagesoberfläche, in dem es durch bergbauliche Maßnahmen theoretisch zu Bergschäden kommen kann. Ein typisches Beispiel sind mögliche Senkungen. Näheres zum Einwirkungsbereich ist in § 120 des Bundesberggesetzes (BBergG) aufgeführt und wird durch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) geregelt. Sie gilt für alle untertägigen Bergbaubetriebe, für Bergbaubetriebe mit Hilfe von Bohrungen und für Untergrundspeicher mit Ausnahme von Porenspeichern.
-
4. beschleunigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 106 A "Bahnhof Ostseite / ZOB" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Neustadt
-
Bebauungsplan Nr. 373 B "Im Dahle - 2. Bauabschnitt" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Eilvese
-
Bebauungsplan Nr. 372 "Gewerbegebiet Wölkenberg" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Eilvese
-
Der INSPIRE-Datensatz zum Thema *Lebensräume und Biotope* enthält die Gesetzlich Geschützten Biotope (GGB) in der Stadt Hameln.
-
Bebauungsplan einschließlich Begründung (Textwerk)
-
Der INSPIRE-Datensatz zum Thema *Verkehrsnetz* enthält Daten zur Straßenwidmung auf Grundlage der Straßenachsen. Die Straßenwidmung legt die Benutzerarten (z.B. Gemeindestraße) fest. Die Widmungen sind öffentlich bekannt zu geben.
-
Bei den Erdölaltverträgen hat ein Grundeigentümer mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen geschlossen. Der Vertrag musste vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 abgeschlossen sein, der Bergbehörde dann fristgerecht angezeigt und von dieser bestätigt werden. Dann behielt der Grundeigentümer das Recht an diesem Bodenschatz und es ging nicht auf den Staat über. Es gelten hier besondere Förderzinsvereinbarungen. Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. Das Verfügungsrecht über Erdöl, Erdgas sowie bituminösen Stoffen hat das Land Preußen 1934 den Grundeigentümer entzogen (grundeigener Bodenschatz). In Anbetracht der damals in Preußen bestehenden zahlreichen Verträge zwischen Grundeigentümer und Unternehmen über die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien, und da auch bereits Erdöl gefördert wurde, sah sich der Gesetzgeber genötigt, alle vor Inkrafttreten der Erdölverordnung abgeschlossenen Verträge unberührt zu lassen. Sie mussten zur Bestätigung bei der Bergbehörde angezeigt werden. Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe. Die Aufsuchung von Erdöl, mit Ausnahme des Erdgases, wurde in Form eines Bergwerkseigentums 1929 verliehen. Sowohl in dem Berggesetz von 1906 als auch in dem Ergänzungsgesetz von 1956 ist das Erdgas nicht erwähnt worden. Wegen seines gasförmigen Aggregatzustandes kann das Erdgas nicht zu den im § 1 des Schaumburg-Lippeschen Berggesetz genannten Mineralien gerechnet werden. Da aber die dem Staat vorbehaltenen Mineralien aufgezählt worden sind, steht daher die Gewinnung von Erdgas weiterhin im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe den Grundeigentümern zu. Verschiedene Grundeigentümer haben um 1955 mit Unternehmen Verträge zur Gewinnung von Erdgas abgeschlossen.
-
Räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) im Landkreis Lüchow- Danneberg gemäß zugrunde liegender Verordnung.
-
Bebauungsplan Nr. 710 B "Alte Heerstraße" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Helstorf
Alte Geodatensuche Niedersachsen