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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 04 "Biomasseanlage Suttorf Süd" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Suttorf
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 10 "Mühlenkamp Ost - Eckbergweg Nord", Stadt Neustadt am Rübenberge
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 10 "Mühlenkamp Ost - Eckbergweg Nord" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Eilvese
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Der Flächennutzungsplan stellt die geplante Nutzung des Gemeindegebietes dar. Er wird durch Änderungen und Berichtungen der Entwicklung angepasst.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 18 "Vor der Mühle" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Mardorf
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Der Flächennutzungsplan stellt die geplante Nutzung des Gemeindegebietes dar. Er wird durch Änderungen und Berichtungen der Entwicklung angepasst.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 02 "Silberrieth" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Schneeren
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 34 "Im Rübegarten (Festplatz Borstel)" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Borstel
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 40 "Auengärten" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Neustadt
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Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind gemäß § 16, Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Feldblockebene für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Die potenzielle Winderosionsgefährdung wird auf Rasterebene auf Basis der Bodenerodierbarkeit, der Windgeschwindigkeit und –richtung sowie unter Berücksichtigung von Windschutzelementen (Windhindernisse) ermittelt. Ein Feldblock wird insgesamt in die Winderosionsgefährdungsklasse „KWind“ eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellen, die mit ihrem Mittelpunkt innerhalb des Feldblocks liegen, die Klasse „KWind“ errechnet. Aufgrund von EU-Vorgaben (Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung) müssen alle landwirtschaftlichen Flächen (Feldblöcke) in Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt bundesweit einheitlich auf den vorhandenen Regelwerken DIN 19706 für Winderosion und 19708 für Wassererosion. Die Kriterien der Konditionalitäten-Stufen (KStufen) wurden so gewählt, dass Maßnahmen nur für sehr hoch gefährdete Flächen (Feldblöcke) vorgeschrieben werden. Für Wassererosion werden zwei Gefährdungsklassen (KWasser1 und KWasser2) und für Winderosion wird eine Gefährdungsklasse (KWind) ausgewiesen.
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Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.
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