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Die Daten der Kompensationsflächen dienen der Darstellung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen (Kompensationsflächen) im Landkreis Rotenburg (Wümme).
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Als Grundwasser bezeichnet man das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Grundwasser führende Schichten nennt man Grundwasserleiter. Je nach geologischen Verhältnissen können ein oder mehrere Grundwasserstockwerke übereinander liegen, deren einzelne Grundwasserleiter jeweils durch zwischengelagerte undurchlässige Schichten voneinander getrennt sind. Das Grundwasser ist durch die als Filtersystem wirkenden Deckschichten vor Verunreinigungen gut geschützt. Dennoch besteht eine Gefährdung auch tiefer gelegener Grundwasservorkommen durch andauernde Schadstoffeinträge, die z. B. aus Luftverschmutzungen, übermäßiger Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder aus Altlasten stammen können. Zum Schutz dieses Trinkwassers müssen die Grundwasservorkommen erkundet, bewertet und ständig überwacht werden. Das Entnehmen von Grundwasser ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dies gilt auch für zeitlich begrenzte Bauwasserhaltungen.
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Gem. § 30 BNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt.
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Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG i. V. m. § 19 NAGBNatSchG dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzbarkeit der Naturgüter, dem Schutz eines vielfältigen, eigenartigen oder schönen Landschaftsbildes, dem Schutz von Gebieten, die für die Erholung wichtig sind. Landschaftsschutzgebiete können ausgewiesen werden zum Schutz (Erhalt) oder zur Verbesserung der Naturgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Landschaftsbild/Ruhe, Boden, Wasser sowie Luft/Klima. Landschaftsschutzgebiete können sowohl außerhalb der Ortschaften als auch im besiedelten Bereich erlassen werden.
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Rechtskräftiges Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Rotenburg (Wümme) in zeichnerischer Darstellung. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 entwickelt und legt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes fest.
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Rechtskräftiges Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Rotenburg (Wümme) in zeichnerischer Darstellung. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 entwickelt und legt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes fest.
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Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.
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Naturdenkmäler sind gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
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Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt werden können. Sie sind für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und für die erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die potenziell gefährdeten Gebiete an zahlreichen Gewässern nach einem hundertjährigen Ereignis (HQ 100) rechnerisch ermittelt, in Karten dargestellt und durch Bekanntmachung vorläufig gesichert. Damit haben diese Gebiete bereits den Status eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) wurde bisher durch Verordnung das Überschwemmungs-gebiet für die Obere Oste von der Kreisgrenze zum Landkreis Harburg bis Bremervörde festgesetzt. Weitere werden nach und nach folgen. In den Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten sind die in § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aufgeführten Maßnahmen untersagt. Hiervon kann der Landkreis für bestimmte Handlungen Ausnahmen zulassen.
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Unter die Gewässer der zweiten Ordnung fallen alle oberirdischen, natürlichen oder künstlichen, fließenden oder stehenden Gewässer, die aufgrund ihrer Größe für die Wasserwirtschaft von überörtlicher Bedeutung sind, aber noch nicht den Gewässern erster Ordnung zugeordnet werden. Sie sind in einer entsprechenden Verordnung mit Anfangs- und Endpunkt benannt und werden durch die Unterhaltungsverbände unterhalten. Beim Landkreis Rotenburg (Wümme) sind die Informationen zu Unterhaltungsverbände in dem Datenbestand „Gewässer Landkreis Rotenburg (Wümme) integriert worden.