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Wallhecken im Landkreis Grafschaft Bentheim. Wallhecken sind gemäß § 22 Absatz 3 NAGBNatSchG geschützt. Unter Wallhecken sind historische Wälle mit Bäumen und Sträuchern zu verstehen. Sie dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Auf eine Wallhecke dürfen nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Zäune dürfen nicht errichtet werden. In der Regel dienen oder dienten die Wallhecken als Einfriedung von Grundstücken. Die Ausgestaltung einer Wallhecke kann sehr unterschiedlich sein. Die Ziele des Wallheckenschutzes sind im Wesentlichen auf folgende Punkte gerichtet: Lebensraum, Nistplatz, Nahrungsquelle, Verbesserung des Kleinklimas, Windschutz, Prägung, Belebung des typischen, historischen gewachsenen Landschaftsbildes
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Biotopflächen nach §30 BNatSchG im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Naturschutzgebiete im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Naturpark im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Bushaltestellen des Landkreises Grafschaft Bentheim
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Naturdenkmäler im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Straßenknotennetz (Haupt- und Nebenknoten) des Landkreises Grafschaft Bentheim
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Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Windparks im Landkreises Grafschaft Bentheim
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Kreisstraßennetz des Landkreises Grafschaft Bentheim