Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
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Abgrenzung der durch hydrogeologische Gutachten ermittelten Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die nicht durch Verordnungen nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz/ § 91 Nds. Wassergesetz festgesetzt sind.
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Auf Flurstücken digitalisierte Flächen, die durch Feldbegehungen kartiert worden sind. Sach- und flurstücksbezogene Daten sind in der Datenbank BioToP hinterlegt. Nutzungsbeschränkungen: Flächen ohne Eigentümermitteilung und Vorkommen gefährdeter Arten, die nicht veröffentlicht werden
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Dienst zu Jagdbezirken im LK Ammerland
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Dienst zu Einzelhandelskonzepten, Lärmaktionsplänen, Vergnügungsstättenkonzepten etc.
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Dienst zu Jagdbezirken im LK Ammerland
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Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer) vor schädlichen Einflüssen besondere Ge- und Verbote gelten.
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Festgesetzte und staatl. anerkannte Heilquellenschutzgebiete gem. § 94 NWG und § 53 WHG Grundwasserschutz
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Ausweisung zum Schutz evtl. im Boden verborgener archäologischer Güter.
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Dienst zu Einzelhandelskonzepten, Lärmaktionsplänen, Vergnügungsstättenkonzepten etc.
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Gemäß § 6 der vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Abweichend davon hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Nach § 36 Absatz 1 der 44. BImSchV führt die zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister). Nach § 36 Absatz 4 macht die zuständige Behörde die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet. Dieser Veröffentlichungspflicht kommt das LBEG durch Bereitstellung der geforderten Informationen auf dem NIBIS® Kartenserver nach. Anlagenregister: https://nibis.lbeg.de/project/cm3/DetailSeitenKartenserver/DetailSeitenBergbau/BetriebsueberwachungAnlagen/Anlagenregister_44_BV.pdf