Erdbeobachtung und Umwelt
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Ein geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) ist in Deutschland ein nach §29 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
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FFH (Flora, Fauna, Habitat)-Gebiete im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Biotopflächen nach §30 BNatSchG im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Naturdenkmäler im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Dieser Dienst stellt für das Annex-III-Thema Gebiete mit naturbedingten Risiken, hier die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete der Fließgewässer Hamel, Hastebach, Humme, Mainbach, Remte und Weser im Gebiet der Stadt Hameln dar.
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Wallhecken im Landkreis Grafschaft Bentheim. Wallhecken sind gemäß § 22 Absatz 3 NAGBNatSchG geschützt. Unter Wallhecken sind historische Wälle mit Bäumen und Sträuchern zu verstehen. Sie dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Auf eine Wallhecke dürfen nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Zäune dürfen nicht errichtet werden. In der Regel dienen oder dienten die Wallhecken als Einfriedung von Grundstücken. Die Ausgestaltung einer Wallhecke kann sehr unterschiedlich sein. Die Ziele des Wallheckenschutzes sind im Wesentlichen auf folgende Punkte gerichtet: Lebensraum, Nistplatz, Nahrungsquelle, Verbesserung des Kleinklimas, Windschutz, Prägung, Belebung des typischen, historischen gewachsenen Landschaftsbildes
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Naturschutzgebiete im Landkreis Grafschaft Bentheim
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Dieser Dienst stellt für das Annex-I-Thema Schutzgebiete die Naturschutzgebiete, die Fauna-Flora-Habitate (FFH), die geschützten Landschaftsbestandteile, die Landschaftsschutzgebiete und die Naturdenkmale der Stadt Hameln dar.
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Das Thema enthält alle derzeit gültigen Naturschutzgebiete (NSG), gemäß §23 BNatSchG, in der Region Hannover. Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist entweder zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.