Gemeindeplanung
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Die Gemeinde Nienhagen weist neue Bauplätze südlich im Anschluss an die südliche Wohnbebauung vom Ortsteil Papenhorst aus.
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Zur Befriedigung der konkreten Nachfragesituation soll eine 1. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Mit dieser wird die Festsetzung einer maximalen Traufhöhe herausgenommen. Hierdurch entsteht eine flexiblere, bauliche Nutzungsmöglichkeit, die der Nachverdichtung dient. Alle anderen Festsetzungen bleiben bestehen.
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Die Gemeinde Nienhagen setzt auf der Fläche der ehemaligen Bahntrasse eine Grünfläche mit zu erhaltenden Einzelbäumen fest.
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Um eine Nachverdichtung bereits bestehender Bauflächen zu ermöglichen, ist eine Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich. Daher wird die GRZ für den überwiegenden Geltungsbereich von 0,2 auf 0,3 erhöht.
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Die Gemeinde Nienhagen schafft ein Gewerbegebiet im Norden des Ortsteils Nienhagen, westlich der K 57.
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Die Gemeinde Nienhagen erweitert die Wohnbebauung im Ortsteil Nienhagen. Der "Haferkamp" wird beplant.
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Die Gemeinde Nienhagen weist ein Sondergebiet für Einzelhandel aus.Verbrauchermarkt mit max 1.800 m² Verkaufsfläche. Grundsortiment 1.500 m², Non Food 300 m². Shops und Fachmärkte mit max. 700 m² Verkaugsfläche.
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Der Bereich der 4. Änderung wurde bis 2012 von einem Gartenbaubetrieb genutzt. Dieser wurde aufgegeben, so dass die Fläche umgenutzt werden kann. Da der Bereich vergleichsweise zentral im Ort zwischen Wohnbebauung sowie Kapelle/Friedhof liegt und noch Bedarf an Wohnraum besteht ist vorgesehen, ihn als Wohnbauland auszubilden.
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Die Gemeinde Nienhagen konkretisiert Festsetzungen in bestimmten Bereichen. Durch Kordeln werden Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet getrennt und unterschiedliche Geschossigkeiten, Grund- und Geschossflächenzahlen festgesetzt. Auch nicht überbaubare Bereiche werden ausgewiesen.
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Durch die Änderung sollen die überbaubaren Flächen im Ortsteil Nienhorst vergrößert werden, um innerhalb der Baugrundstücke unter Berucksichtigung des südlich angrenzenden Waldes einen großen Spielraum bei der Verteilung der zulässigen baulichen Anlagen einräumen zu können.