Nationalpark
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Natura2000: FFH-Gebiete: Digitale landesweite Übersichtskarte der Geometrien aller Niedersächsischen FFH-Gebiete mit Angaben zu NAME: Gebietsname - NUMMER: Landesinterne Gebietsnummer - KENNZ_EU: EU-Kennzeichnung des Gebietes - KOMMENTAR: Bezeichnung bis 2004 - WRRL_REL: WRRL-relevant (Wasserabhängigkeit des Gebietes) – SDB_URL: Gebietsdaten-Standarddatenbogen - DATEN_URL: Link zu den vollständigen Gebietsdaten - RECHT_VOM: Datum des Durchführungsbeschlusses der EU-Kommission - BEKANNT: Öffentliche Bekanntmachung der Gebiete - SHAPE.STArea: Größe der Geometrie in Quadratmeter. Nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH) muss jeder Mitgliedstaat Gebiete für ein zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten benennen. In der digitalen Karte werden alle gemeldeten FFH-Gebiete für Niedersachsen, einschließlich der bereits durch die EU Kommission als "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" festgestellten Gebiete, flächendeckend dargestellt. Geometrien nur auf Grundlage der Topografischen Karte 1:50.000 (TK50) aussagekräftig. EU-Vogelschutzgebiete: Digitale landesweite Übersichtskarte der Geometrien aller Niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete mit Angaben zu NAME: Gebietsname - NUMMER: Landesinterne Gebietsnummer - KENNZ_EU: EU-Kennzeichnung des Gebietes - KOMMENTAR: Datum des Beschlusses der Landesregierung - WRRL_REL: WRRL-relevant (Wasserabhängigkeit des Gebietes) – SDB_URL: Gebietsdaten-Standarddatenbogen - DATEN_URL: Link zu den vollständigen Gebietsdaten - RECHT_VOM: Beschlussfasssung durch MU - BEKANNT: öffentliche Bekanntmachung der Beschlussfassung des MU - SHAPE_STArea: Größe der Geometrie in Quadratmeter. Gemäß Artikel 4 der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) sind die Mitgliedsstaaten (in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer) verpflichtet, die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete für Arten des Anhangs I der Richtlinie (Art. 4 Abs. 1) und für Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2) zu besonderen Schutzgebieten (BSG, Europäische Vogelschutzgebiete) zu erklären und der Europäischen Kommission als Teil des ökologisch vernetzten Schutzgebietssystems Natura 2000 zu melden. In der digitalen Karte werden alle derzeit geeigneten als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesenen Flächen in Niedersachsen dargestellt. Geometrien nur auf Grundlage der Topografischen Karte 1:50.000 (TK50) aussagekräftig. Schutzgebiete: Naturdenkmale (ND): Digitale landesweite Übersichtskarte: Alle flächenhaften niedersächsischen Naturdenkmale mit Angaben u. a. zu Name, VO-Datum und in Krafttretung. Naturdenkmale (ND) werden gemäß § 21 NAGBNatSchG durch Verordnung der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) ausgewiesen. Es liegen Informationen über die Fläche (in unterschiedlichen Maßstäben) und die Verordnungen (analog) aller ND vor. Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Naturparke (NP): Digitale landesweite Übersichtskarte: Alle niedersächsischen Naturparke mit Informationen u. a. zum Namen, Träger, Recht vom und Datum der in Krafttretung. Das Niedersächsische Umweltministerium hat die Naturparke einschließlich überarbeiteter Karten, z. T. mit erweiterten Grenzen, 2011 neu bekannt gemacht. Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:50.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Biosphärenreservat (BSR): Digitale Landesweite Übersichtskarte: Die Geometrien mit den Attributen wie Name, Größe, in Kratftreten, etc., des per Gesetz vom 23.11.2002 geschützten Biosphärenreservates wurden auf Grundlage der digitalen topografischen Karte 1:25.000 digitalisiert. Das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue erstreckt sich über etwa 90 Stromkilometer von Schnackenburg bis Hohnstorf bei Lauenburg. Es besitzt eine Gesamtgröße von rund 56.760 Hektar. Innerhalb des Gebiets wurden rund 34.010 Hektar zum EU-Vogelschutzgebiet erklärt. 21.780 Hektar sind - teilweise in Überdeckung mit dem Vogelschutzgebiet - FFH-Gebiet. © 2015, geodaten@nlwkn-dir.niedersachsen.de Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig.Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Nationalparke: Digitale landesweite Übersichtskarte: Geometrien mit Attributen (Name, Größe, In Krafttretung, etc.) der in Niedersachsen durch Gesetz des niedersächsischen Landtages geschützten Nationalparke - Nationalpark Nds. Wattenmeer und der niedersächsische Teil des Nationalparks Harz. Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Landschaftsschutzgebiete: Digitale landesweite Übersichtskarte: Geometrien aller flächenhaften niedersächsischen Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit Attributen u. a. wie Fläche, Datum der VO und Datum des In-Kraft-Tretens. Landschaftsschutzgebiete werden gemäß § 19 NAGBNatSchG durch Verordnung der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) ausgewiesen. Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Naturschutzgebiete: Digitale landesweite Übersichtskarte: Geometrien aller niedersächsichen Naturschutzgebiete (NSG) mit Angaben u. a. zu Name, Kennzeichen, VO-Datum, Datum des Inkrafttretens. Naturschutzgebiete werden gemäß § 16 NAGBNatSchG durch Verordnung ausgewiesen. Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete.
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(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist: 1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2), 2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3). Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks. (2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet. (3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt. Der Datensatz liefert die Grenzen als Vektoren. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
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Siedlungsbereiche sind Gebiete im Nationalpark Harz, die nicht in seiner Zuständigkeit liegen. Die Erholungsbereiche sind Nationalparkgebiet und grenzen direkt an die Siedlungsbereiche. Ausgewiesen sind die Erholungsbereiche Torfhaus (ca. 29 Hektar), Sonnenberg (ca. 33 Hektar), Oderbrück (ca. 7 Hektar) und Königskrug (ca. 6 Hektar).
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Der Datensatz gliedert das Gebiets des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden. Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden. Nutzungszonen sind kulturhistorisch wertvolle Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen sowie die Erholungsbereiche in unmittelbaren Umgebung der Siedlungsbereiche.
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(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist: 1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2), 2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3). Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks. (2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet. (3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt. Der Datensatz liefert die Grenzen als Vektoren. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
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Dieser Datensatz beinhaltet die Nationalparks entsprechend der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig in der Fassung von 2008. Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 wurde am 20.12.2007 von der Verbandsversammlung des Zweckverbands Großraum Braunschweig beschlossen. Gemäß § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung vom 07. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Regierungsvertretung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig mit Erlass vom 30. April 2008 - Az.: RV BS 1.4-20303/ZGB2008 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig tritt am 01. Juni 2008 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.
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(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist: 1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2), 2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3). Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks. (2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet. (3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt. Der Datensatz liefert die Grenzen als Vektoren. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
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Die digitale landesweite Übersichtskarte der in Niedersachsen durch Gesetz des niedersächsischen Landtages geschützten Nationalparke - Nationalpark Nds. Wattenmeer und der niedersächsische Teil des Nationalparks Harz sowie des per Gesetz vom 23.11.2002 geschützten Biosphärenreservates Niedersächsische Elbtalaue wurden auf Grundlage der digitalen topografischen Karte 1:25.000 digitalisiert. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete.
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Dieser Datensatz beinhaltet die Punktsignaturen der Nationalparks entsprechend der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig in der Fassung von 2008. Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 wurde am 20.12.2007 von der Verbandsversammlung des Zweckverbands Großraum Braunschweig beschlossen. Gemäß § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung vom 07. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Regierungsvertretung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig mit Erlass vom 30. April 2008 - Az.: RV BS 1.4-20303/ZGB2008 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig tritt am 01. Juni 2008 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.
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(1) Der Nationalpark ist in drei Zonen gegliedert, die in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk ausgewiesen sind: 1. Ruhezone (Zone I) - rot, 2. Zwischenzone (Zone II) - grün, 3. Erholungszone (Zone III) - gelb. In den Karten der Anlagen 2 und 3 sind die einzelnen Gebiete der Zone I durch Nummern mit arabischen Ziffern gekennzeichnet. (2) Soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Abgrenzung der Zonen untereinander das in § 3 Abs. 1 genannte Kartenwerk maßgeblich. (3) Die Gebiete der Ruhezone sind in der Anlage 1 beschrieben. 2Für die Abgrenzung der Ruhezonengebiete gilt Folgendes: 1. Unveränderliche Grenzpunkte sind durch geografische Koordinaten bestimmt. 2. Für den Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk mit einer durchgezogenen Linie als feststehend gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone ist die Karte maßgeblich. 3. Der Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk durch eine unterbrochene Linie als veränderlich gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone wird durch die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben - auf See in Verbindung mit der jeweils gültigen amtlichen Seekarte - beschrieben. Wird eine Grenze der Ruhezone durch die Außenseite einer Plate oder eines Sandes gebildet, so ist die Seekartennull-Linie maßgebend; wird die Grenze der Ruhezone durch einen Priel, eine Balje oder ein Gat gebildet, so ist die Seekartennull-Linie auf der der Ruhezone zugewandten Seite maßgebend. Wird die Grenze durch Tonnen, einen Dünenfuß oder andere vor Ort erkennbare natürliche oder künstliche Merkpunkte gebildet, so ist deren Standort maßgebend. (4) Die seewärtige Grenze der Erholungszone wird durch die mittlere Hochwasserlinie gebildet, soweit die Anlage 3 nicht niedriger liegende Flächen als Erholungszone ausweist. 2In diesem Fall wird die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete seewärtige Grenze durch eine mittels Koordinaten gebildete Linie gebildet; die seitliche Grenze ergibt sich dort aus der geraden Linie zwischen Markierungspfählen, die gemäß den Vorgaben der Anlage 3 jeweils an der mittleren Hochwasserlinie und oberhalb dieser Linie stehen. 3Die Abgrenzung niedriger liegender Flächen der Erholungszone im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 3. Der Datensatz liefert die aktuelle Zonierung. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.