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    Abgrenzung des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete für ein 100-jähriges Ereignis liegen für Hase, Düte, Nette und Wilkenbach bereits vor. Das Überschwemmungsgebiet für den Belmer Bach ist bisher nur vorläufig gesichert. Die damit verbundenen Einschränkungen in der Grundstücknutzung sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt (§ 78 WHG).

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    Gesetzlich festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Landkreis Hameln-Pyrmont.

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    Modellierung von Hochwasserrisiko-Gebieten gem. EG-HWRM-RL u. § 73 WHG für die Hochwasserszenarien HQ5, HQ10, HQ25, HQ50, HQ100 und HQextrem, erarbeitet im Rahmen des Hochwasserschutzplan Oberweser. Die Daten umfassen HQGrenzen, HQTiefen und Abflussverhaltender Weser und der Emmer

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    Umgrenzung der rechtsverbindlichen Überschwemmungsgebiete. Die damit verbundenen Einschränkungen in der Grundstücknutzung sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt (§ 78 WHG). Die Daten sind als Polygon erstellt.

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    Rechtsgrundlage: § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig sind seit 2005 die unteren Wasserbehörden. Überschwemmungsgebiete sind die Bereiche, die statistisch alle 100 Jahre (HQ 100) überflutet werden. Für Gewässer, von denen ein Gefahrenpotential anzunehmen ist, sind Überschwemmungsgebiete ermittelt worden. Im Anschluss wurden sie vorläufig gesichert und teilweise bereits durch Verordnung festgesetzt. Darüber hinaus werden Hochwasserrisikogebiete auf der Basis eines größeren Abflussereignisses festgelegt. Überschwemmungsgebiete im Landkreis Göttingen und vorläufig zu sichernde Gebiete, die noch nicht verordnet sind: Aue, Dramme, Eller, Fulda, Garte, Große Lonau, Hahle, Harste, Leine, Lutter, Nathe, Nieme, Oder, Rase und Grundbach, Rhume, Rodebach, Scheede, Suhle, Schneenbach, Schwülme, Sieber, Söse, Wendebach, Werra,Weser, Wieda, Zorge.