Gemeinde Sibbesse
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Der Flächennutzungsplan ist vorbereitender Bauleitplan. Er enthält eine Planzeichnung mit Begründung. Er gehört zum System der "Raumordnung", mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert wird. Der Flächennutzungplan bildet die Grundlage für Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird (zweistufige Bauleitplanung). Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Planungshoheit von der Gemeinde aufgestellt. Er regelt Art und Maß der baulichen Nutzung für das gesamte Gemeindegebiet. Der Flächennutzungsplan besteht aus einem oder mehreren Plänen, in denen die Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind, und einer ausführlichen schriftlichen Begründung. Änderungen des bestehenden Flächennutungsplanes sind auch für Teilgebiete möglich.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) legen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städebauliche Satzung fest, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich (§ 35 BauGB) abzugrenzen. Die Abgrenzung hat Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben. Die möglichen Inhalte der Innenbereichssatzung werden durch das BauGB bestimmt. Die Innenbereichssatzung wird vom Gemeinderat als kommunale Satzung beschlossen. Sie ist für die Einwohnerinnen und Einwohner, für Bauwillige und für die Baubehörden verbindlich. Die Satzung besteht aus einem oder mehreren Plänen, in denen die Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind.
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Ein Bebauungsplan (ggf. mit Änderungen) bezieht sich auf einzelne Bereiche des Gemeindegebietes und regelt Art und Mass der Bebaubarkeit einzelner Grundstücke rechtsverbindlich. Seine möglichen Inhalte werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt. Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat als kommunale Satzung beschlossen und enthält somit für die Einwohnerinnen und Einwohner, für Baukwillige und für die Baubehörden verbindliche Festsetzungen. Die Satzung besteht aus einem oder mehreren Plänen, in denen die Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind, den ergänzenden textlichen Festsetzungen und einer ausführlichen schriftlichen Begründung.
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Kommunale Flächen, die regelmäßig für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zum Spielen zur Verfügung gestellt werden.
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Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung haben Anspruch auf einen Kindertagesstättenplatz. Ergänzt wird dieser bestehende Rechtsanspruch seit Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 durch den Anspruch auf frühkindliche Förderung auch für unter 3-jährige Kinder. Zu diesem Zweck stehen in der Gemeinde verschiedene Einrichtungen in Form von Kindergärten und Kinderkrippen zur Verfügung.
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Die Straßenbeleuchtung ist Teil der Straßenausstattung und dient zur künstlichen Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen.