Gemeinde Wietzendorf
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Downloaddienst (WFS) des Plans FNP Wietzendorf (Zusammenzeichnung). Flächennutzungsplan Gemeinde Wietzendorf Flächennutzungsplan Gemeinde Wietzendorf inkl. Änderungen bis Rechtskraft 08.03.2021 Es handelt sich um einen Gebrauchsdienst der Zusammenzeichnung von Planelementen mit je einem Layer pro XPlanung-Klasse. Das Datum der letzten Änderung ist der 08.03.2021. Die Umringe der Änderungspläne sind im Layer Geltungsbereiche zusammengefasst.
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Geodatensatz des Plans FNP Wietzendorf (Zusammenzeichnung) Es handelt sich um einen Gebrauchsdienst der Zusammenzeichnung von Planelementen mit je einem Layer pro XPlanung-Klasse. Das Datum der letzten Änderung ist der 08.03.2021. Die Umringe der Änderungspläne sind im Layer Geltungsbereiche zusammengefasst.
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Darstellungsdienst (WMS) des Plans FNP Wietzendorf (Zusammenzeichnung) Es handelt sich um einen Gebrauchsdienst der Zusammenzeichnung von Planelementen mit je einem Layer pro XPlanung-Klasse. Das Datum der letzten Änderung ist der 08.03.2021. Die Umringe der Änderungspläne sind im Layer Geltungsbereiche zusammengefasst.
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Die Gemeinde Wietzendorf ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Die Planungshoheit für das Bauen liegt in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in den Bebauungsplänen. In § 1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden.