Samtgemeinde Lachendorf
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Mit der 1. Änderung wurden in Teilbereichen die Grundflächenzahl erhöht und die Baufenster vergrößert. Zudem ist im Nordwesten des Geltungsbereiches eine Grünfläche „Parkanlage“ zugunsten von Wohnbauland entfallen.
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Mit der 2. Änderung wurde angestrebt, freie Grundstücksteile im Bereich zwischen der Kreisstraße 40 „Wohlenroder Straße“ und der Gemeindestraße „Zur Lustheide“ für eine Wohnbebauung bereitzustellen.
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Aufgrund von Änderungen in den textlichen Festsetzungen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Erholungspark" erforderlich.
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Um ein größeres Eckgrundstück mit einem zweiten Gebäude bebauen und teilen zu können, ist die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 erforderlich. Der Änderungsbereich umfasst mit 1.250 m² nur einen kleinen Teilbereich des wirksamen Bebauungsplanes.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Aufbauplanes Nr. 1 "Am Südfeld" erforderlich.
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Mit der 16. Änderung wird in der Gemeinde Lachendorf eine neue Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächendarstellung als Wohnbaufläche wurde notwendig, da eine bedarfsgerechte Vorsorge und Bereitstellung von Bauflächen für Wohnbebauung in der Gemeinde Lachendorf auf den bisher ausgewiesenen Flächen nicht mehr gewährleistet werden konnte.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Gewerbegebiet Sallohweg" erforderlich.
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Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Allerheide“ wird erforderlich, um die bestehenden Gebäude in einem Teilbereich, für den ein konkreter Bedarf angemeldet wurde, erweitern zu können. Zu diesem Zweck soll das Baufenster vergrößert und die Grundflächenzahl erhöht werden. Zudem soll die festgesetzte Firstrichtung entfallen, um für die An- und Umbauten mehr Flexibilität zu erhalten.
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Innerhalb des Geltungsbereiches sind von der im Plan angelegten Verkehrsfläche für eine spätere, sich unmittelbar östlich anschließende bauliche Entwicklung, die hierfür notwendigen öffentlichen Wegeflächen anzulegen um für eine wirtschaftliche und sinnvolle Erschließung einer weiteren Baufläche zu sorgen.
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Eine Teilaufhebung des Geltungsbereichs, machte die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Ortsmittelpunkt" erforderlich.
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