Stadt Neustadt am Rübenberge
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 159 C1 "Nördliches Kuhlager" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Neustadt
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12 "Windenergieanlagen Büren/Wulfelade" der Stadt Neustadt a. Rbge. in den Stadtteilen Büren und Wulfelade
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1. beschleunigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 359 "Am Dorfe" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Eilvese
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 34 "Im Rübegarten (Festplatz Borstel)" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Borstel
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 27 und -Ergänzung Nr. 07 "Autohof Aschenkrug" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Eilvese
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Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.
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1. beschleunigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 366 "Westlich Riehestraße" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Eilvese
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2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 128 E "Gewerbegebiet Ost - Heinrich-Goebel-Str. / Justus-von-Liebig-Str." der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Neustadt
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 966 "Nahversorgungsmarkt 'Am Steinweg'" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Bordenau
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) legen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung fest, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich (§ 35 BauGB) abzugrenzen. Die Abgrenzung hat Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben. Die möglichen Inhalte der Innenbereichssatzung werden durch das BauGB bestimmt. Die Innenbereichssatzung wird vom Gemeinderat als kommunale Satzung beschlossen. Sie ist für die Einwohnerinnen und Einwohner, für Bauwillige und für die Baubehörden verbindlich. Die Satzung besteht aus einem oder mehreren Plänen, in denen die Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind.
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