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Abgrenzung von Buhnen auf der linken Elbeseite.
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Standorte von indirekten Einleitern im Landkreis. Erfassung wasserbehördlichen Akten über Mineralölabscheider mit punktgenauer Lage der Anlagen.
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Für die Nutzung der Windenergie durch raumbedeutsame Windenergieanlagen im Landkreis Heidekreis sind in der Zeichnerischen Darstellung der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Landkreises Heidekreis, Teiländerung Windenergienutzung, Vorranggebiete Energiegewinnung festgelegt.
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Abgrenzung ausgewiesener Flächen der durchgeführten Rückschnittmaßnahmen zur Sicherung des Hochwasserabflüsses in der Elbe.
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Standorte von Biogasanlagen im Landkreis Nienburg/Weser
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Standorte von Beregnungsbrunnen für die Feldberegnung im Landkreis Nienburg/Weser. Vor allem auf Standorten mit leichten Böden kann es während der Vegetationsperiode bei defizitären Niederschlagsverhältnissen erforderlich werden, zur Qualitäts- und Ertragssicherung der angebauten Feldfrüchte eine Beregnungsanlage einsetzen zu müssen. Neben der Beregnung zu Trockenzeiten kann bei bestimmten Sonderkulturen im Frühjahr der Einsatz einer Frostschutzberegnung als Maßnahme des Pflanzenschutzes erforderlich werden.
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Ausweisung der festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Landkreis Heidekreis. ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE - VORLÄUFIG GESICHERT
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Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers und damit der Trinkwasserressourcen. In diesen Gebieten dürfen durch oberirdische Nutzungen keine Schadstoffe in den Untergrund und das Grundwasser gelangen. Ein WSG besteht aus verschiedenen Wasserschutzgebietszonen, um das Grundwasser im Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
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Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
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Ausweisung der vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Landkreis Heidekreis