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Im Zuge der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 wurden für 3 Szenarien HQhaeufig (häufig/high), HQ100 (mittel/medium), HQextrem (selten/low) Modellierungen der Wasserstände vorgenommen.Die dargestellten Wassertiefen können in vier Bereiche unterschieden werden.1) Hydraulisch berechnete Wassertiefen in Risikogebieten.2) Hydraulisch berechnete Wassertiefen außerhalb von Risikogebieten (Informelle Darstellung).3) Geschützte Bereiche hinter Hochwasserschutzanlagen mit einem Bemessungswasserstand höher als der dargestellte Lastfall.4) Geschützte Bereiche hinter Hochwasserschutzanlagen mit einem Bemessungswasserstand niedriger als der dargestellte Lastfall. Die geschützten Bereiche sind nicht hydraulisch berechnet, sondern grob zu Orientierungszwecken ermittelt worden.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
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Der heutige Küstenraum mit seinen Landschaftselementen, den Inseln, Watten und Marschen, ist geologisch betrachtet ein sehr junges Gebilde, das erst in den letzten 8500 Jahren unter dem Einfluss eines Meeresspiegel-Anstieges um ca. 25 m entstanden ist. Die ursprünglich vorhandene, im Eiszeitalter ausgeformte Geestlandschaft wurde dabei überflutet, teilweise umgestaltet und in unterschiedlicher Mächtigkeit von holozänen Küstenablagerungen überdeckt. Überwiegend handelt es sich dabei um tonig-schluffige, teilweise auch sandige Watt- und Brackwassersedimente, die vom Meer und von Flüssen in den Küstenraum eingefrachtet bzw. um Torfe, die in Küstenmooren akkumuliert worden sind. Im Bereich der Inseln wird dieser maximal 35 m mächtige Sedimentkörper stellenweise von Dünen überlagert, die bis zu 25 m Höhe erreichen. Die Geologische Küstenkarte von Niedersachsen 1 : 25 000 stellt die holozänen Landschaftsformen und Küstenablagerungen in zwei Karten zu folgenden Themen dar: - Relief der Holozänbasis - Profiltypen des Küstenholozäns. Die Darstellung der Profiltypen des Küstenholozäns vermittelt ein generalisiertes Bild von der lateralen Verbreitung und vertikalen Abfolge der Küstenablagerungen. Farbig dargestellt sind die Haupt- und Nebenprofiltypen des lithologischen Ordnungsprinzips (BARCKHAUSEN et al. 1977, STREIF 1979, 1998) sowie die Dünenareale auf den Inseln. Kartenausschnitte, für die keine Aussagen über die Profiltypen des Küstenholozäns getroffen werden können, sind durch hellblaue Flächenfarbe gekennzeichnet. Sofern ein Kartenblatt Geestgebiete umfasst, werden diese ohne Flächenfarbe dargestellt. Ein stark schematisierter geologischer Schnitt illustriert in Profilsäulen den Schichtenaufbau sowie die Lagebeziehungen der klastischen bzw. organischen Sequenzen des Küstenholozäns zueinander und stellt die hieraus abgeleiteten 3 Hauptprofiltypen und 12 Nebenprofiltypen dar. Der Klastische Komplex (Hauptprofiltyp X) und seine Nebenprofiltypen sind durch ein Vorherrschen sandiger bis toniger Sedimente gekennzeichnet. Geringmächtigere Torfe können hier jeweils nur an der Basis des holozänen Sedimentkörpers bzw. an dessen Oberfläche vorkommen. Charakteristisch für den Verzahnungskomplex (Hauptprofiltyp Y) und seine Nebenprofiltypen ist eine mehr oder weniger intensive Verzahnung von klastischen Sedimenten mit eingeschalteten Torfen. Zusätzlich zu den eingeschalteten Torflagen können hier auch Torfe an der Basis des holozänen Sedimentkörpers bzw. an dessen Oberfläche vorkommen. Im Torfkomplex (Hauptprofiltyp Z) und dessen Nebenprofiltypen dominieren Niedermoor- bzw. Hochmoortorfe. Klastische Sedimente können hier als eine geringmächtigere Einschaltung innerhalb der Torfe auftreten oder geringmächtigere Deckschichten bzw. Basalschichten der Torfe bilden.
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Die WRRL verlangt den sogenannten Flussgebietsansatz; alle Planungen, Untersuchungen oder Maßnahmen sind länderübergreifend auf das gesamte Einzugsgebiet eines Flusses zu beziehen. Um die Bewirtschaftungsplanung zwischen den Ländern besser abzustimmen, wurden innerhalb der Flussgebiete Koordinierungsräume gebildet, die auch für die Berichterstattung an die EU genutzt werden.Unterhalb der Koordinierungsräume existieren Bearbeitungsgebiete, in denen eine räumlich differenzierte Bewirtschaftung insbesondere bezogen auf die Maßnahmenplanung durchgeführt wird.Auf Ebene der Bearbeitungsgebiete sind auch die Gebietskooperationen aktiv. Die Gebietskooperationen stellen einen Teil der niedersächsischen Öffentlichkeitsbeteiligung dar.
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Die Geologische Karte von Niedersachsen 1 : 25 000 (GK25) vermittelt Informationen zur Verbreitung, Beschaffenheit und Abfolge von Gesteinen bis in eine Tiefe von zwei Metern unter Geländeoberfläche. Bei Festgesteinen lassen sich darüber hinaus in der Regel Rückschlüsse über die Fortsetzung dieser Gesteinsabfolgen in größere Tiefen ableiten. Im Kartenbild und den zugehörigen Flächenbeschreibungen werden zu jeder geologischen Einheit die Stratigraphie (Altersstellung) und die Genese (Entstehungsart) dargestellt und beschrieben. Weiterhin enthalten die Flächenbeschreibungen Angaben zum Petrographie-Hauptgemengteil und Nebengemengteil (Beschaffenheit der Gesteine) sowie zum Kalk- und Humusgehalt der einzelnen Schichten. Alle im Kartenbild ausgewiesenen und bezifferten Einheiten werden in Kürzelschreibweise des Symbolschlüssels Geologie (PREUSS et al. 1991) erläutert. Die Darstellung der geologischen Sachverhalte in der Grundkarte unterliegt bestimmten Regeln. An der Geländeoberfläche anstehende Gesteine von mindestens 2 Meter Mächtigkeit werden durch Flächenfarben gekennzeichnet, Überlagerungsfälle von mehreren Schichten mit Balkenschraffuren. Dabei kennzeichnen waagerechte Balkenschraffuren Schichtenabfolgen, die ausschließlich aus Lockergesteinen bestehen, schräg angeordnete Balkenschraffuren verweisen auf Lockergesteinsschichten über Festgestein. Breite Schraffuren verweisen auf die an der Geländeoberfläche anstehenden Gesteine; darunter liegende Schichten werden durch eine dünnere Schraffur gekennzeichnet. Flächenfarben sowie Farben der Schraffuren kennzeichnen die jeweilige Gesteinsart. Um die natürlichen geologischen Gegebenheiten zu verdeutlichen, wird in Gebieten mit intensiver Bebauung die ursprüngliche Verbreitung der Gesteine dargestellt, obwohl diese möglicherweise durch anthropogene Maßnahmen (z.B. Aufschüttung) verändert sein kann. Die GK 25 liegt in zwei Bearbeitungsständen mit unterschiedlicher Genauigkeit vor: entweder als Detailkartierung (Spezialkartierung) oder als Übersichtskartierung (Manuskriptkarte). Die Übersichtskartierungen im Maßstab 1 : 25 000 (Blattschnitt der TK25) wurden für die Erstellung der Geologischen Übersichtskarte 1 : 200 000 (GÜK 200) durchgeführt und sind bereits weitestgehend für den Zielmaßstab der GÜK 200 generalisiert. Die Bearbeitung erfolgte mit relativ geringem Zeitaufwand (in der Regel wenige Wochen bis Monate), so dass die flächenhafte Auflösung eher gering ist. Die einzelnen GK25 sind am Blattrand in der Regel nicht mit den Nachbarblättern abgeglichen. Hier kann es zu sogenannten "Blattrandverwerfungen" kommen. Die wesentlichen Gründe dafür sind die unterschiedlichen Zeiten, zu denen die einzelnen geologische Karten erstellt worden sind (z.B. ein Blatt 1929, das Nachbarblatt erst 1985) und dass Detail- und Übersichtskartierungen auf benachbarten Blattgebieten liegen, so dass durch die unterschiedliche Bearbeitungsintensität kein Abgleich am Blattrand möglich ist. Eine Überarbeitung aller geologischen Karten ist zurzeit für diese Maßstabsebene nicht möglich.
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Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
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Außenabgrenzungen der Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG).Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
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Übersicht aller bestehenden Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Hildesheim auf der Basis der TK 25. Neue Ausweisungen werden kontinuierlich in den Datensatz eingepflegt.
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Die nach Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 ermittelten potentiell betroffenen Industrieanlagen für die Hochwasser-Lastfälle HQhäufig, HQ100, HQextrem.Bearbeitungsgrundlage ist der Datenbestand Bereich Niedersachsen Stand 04.10.2018.Erfasst wurden alle Industrieanlagen gemäß Industrieemissionsrichtlinie IED 2010/75/EU, E-PRTR (Pollutant Release and Transfer Register = Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) und Störfall-Richtlinie (zwölfte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 2017, Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)) und in Hinsicht auf mögliche Betroffenheit durch Hochwasserrisikogebiete geprüft, in dem alle in einer Entfernung bis zu 200 m gelegenen Anlagen für die Risikobewertung berücksichtigt wurden.
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Digitale landesweite Übersichtskarte: Alle flächenhaften, linienhaften und punkthaften niedersächsischen Naturdenkmale mit Angaben u. a. zu Name, VO-Datum und in Krafttretung. Naturdenkmale (ND) werden gemäß § 21 NAGBNatSchG durch Verordnung der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) ausgewiesen. Es liegen Informationen über die Fläche (in unterschiedlichen Maßstäben) und die Verordnungen (analog) aller ND vor.
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Geltungsbereich des Bodenplanungsgebietes Innersteaue im Landkreis Hildesheim, ohne Daten Stadt Hildesheim.