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Ergänzungssatzungen
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Mit der Ergänzungssatzung kann die Gemeinde einzelne unbebaute Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen (gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).
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Mit der Ergänzungssatzung kann die Gemeinde einzelne unbebaute Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen (gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).