Innenbereichssatzung
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Die Innenbereichssatzung grenzt den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ab. Grundlage ist § 34 Abs.4 BauGB.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
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Innenbereichssatzung in ausschließlich analoger Form daher nicht inspireidentifiziert.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
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Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
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Grünordnungspläne Stadt Uelzen nur in Teilbereichen entsprechend den Erfordernissen
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Innenbereichssatzung Hansestadt Uelzen nur in Teilbereichen
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