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    Aus § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Flächennutzungsplan. Darin werden die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen, die sich wiederum aus den Zielen der Raumordnung und der Regionalplanung ableiten, konkretisiert. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).