Samtgemeinde Lachendorf
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Mit der 1. Änderung wurden in Teilbereichen die Grundflächenzahl erhöht und die Baufenster vergrößert. Zudem ist im Nordwesten des Geltungsbereiches eine Grünfläche „Parkanlage“ zugunsten von Wohnbauland entfallen.
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Aufgrund von fortschreitenden städtebaulichen Entwicklungen und geänderten Planungserkenntnissen in der Ortschaft Ahnsbeck wurde die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, die das Ziel hatte, im südlichen Ortsrandbereich von Ahnsbeck eine gemischte und gewerbliche Baufläche sowie eine Wohnbaufläche darzustellen.
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Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bulloh“ wird erforderlich, um für einen Teil des Gewerbe- und Industriegebietes Gebäude zu ermöglichen, die über 50 m Länge haben. Hierzu werden die offene in eine abweichende Bauweise geändert und die Baufenster vergrößert.
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Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gymnasium“ soll die mögliche Dreigeschossigkeit im Bereich der Schule auf zwei Vollgeschosse reduziert werden. Die folgende Ausführung begrenzt sich auf diese Änderung.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Am Steege" erforderlich.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Innenentwicklung südlich Westerfeld" erforderlich.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Erholungspark" erforderlich.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Westerfeld" erforderlich.
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Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Hoher Weg“ wird erforderlich, um einen nördlich angrenzenden Betrieb baulich erweitern zu können. Die 1. und 2. Änderung werden von der Teilaufhebung nicht berührt.
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Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ wird erforderlich, um die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben auch bei Umstrukturierungen zu erhalten. Vergnügungsstätten sollen an dieser Stelle daher ausgeschlossen werden. Somit besteht die 7. Änderung lediglich darin, die derzeit ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten auszuschließen.
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