Samtgemeinde Lachendorf
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Zur Anpassung an die steigende Bevölkerungszahl innerhalb der Samtgemeinde war die Ausweisung eines Einzelhandelsstandortes erforderlich und setzte eine weitere Änderung des Flächennutzungsplanes voraus.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Hofweg" erforderlich.
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Auf Grund von Änderungen in den textlichen Festsetzungen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Up’n Äckern" erforderlich.
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Der Bebauungsplan Nr. 25 „Alter Postweg“ ist seit dem 27.12.2001 rechtskräftig. Mit ihm wurden am südlichen Ortsrand von Lachendorf allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gymnasium“ wurde der Brandschutzstreifen im Süden des Gebietes überflüssig. Der Bereich wurde daher in den Bebauungsplan Nr. 27 übernommen und der Brandschutzstreifen herausgenommen sowie das Baufenster entsprechend vergrößert (Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25).
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Biogasanlage und Gärrestlager" mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Ahnsbeck“ mit 1. Änderung erforderlich
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Campingplatz Metzingen" erforderlich.
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Ziel der 2. Änderung ist, eine als Mischgebiet ausgewiesene Teilfläche aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan herauszunehmen, um hier eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen.
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Für einen bestehenden Gewerbebetrieb, der sich im Randbereich der Ortschaft Hohne (Gemeinde Hohne) befindet, bestanden konkrete Erweiterungsabsichten. Der Betrieb befindet sich in einer Mischbaufläche. Die angrenzende Fläche, die zur Erweiterung herangezogen werden muss, war im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Um die geplanten Erweiterungen planungsrechtlich zu ermöglichen, wurde die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Lachendorf erforderlich.
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Aufgrund von Änderungen in den textlichen Festsetzungen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Erholungspark" erforderlich.
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Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes sollte der verfestigte Stand der tatsächlichen Nutzung planungsrechtlich aufgenommen und gesichert werden, um die städtebauliche Ordnung in der Gemeinde Lachendorf weiterhin sicherzustellen.
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