Samtgemeinde Lachendorf
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Königsberger Straße" erforderlich.
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Auf Grund von Änderungen in den textlichen Festsetzungen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Up’n Äckern" erforderlich.
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Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Hoher Weg" wurden für den nordwestlichen Teilbereich des Ursprungsplans die bebaubaren Flächen, Flächen zum Anpflanzen und Verkehrsflächen an geänderte Anforderungen angepasst.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Innenverdichtung Oppershäuser Straße West" erforderlich.
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Da auf einem Grundstück im Baugebiet "Beedenbosteler Straße" die Baugrenze überschritten wurde und durch eine Befreiung nicht heilbar ist, müsste das Gebäude entweder abgerissen oder aber der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass die Baugrenze von 5 auf 3 m reduziert wird.
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Zur Anpassung an die steigende Bevölkerungszahl innerhalb der Samtgemeinde war die Ausweisung eines Einzelhandelsstandortes erforderlich und setzte eine weitere Änderung des Flächennutzungsplanes voraus.
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Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Gewerbegebiet Sallohweg" erforderlich.
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Auf Grund der Aufnahme einer Sonderbaufläche (S) -Campingplatz- am westlichen Rand der Ortslage Metzingen war eine weitere Änderung des F-Planes notwendig.
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Mit der 16. Änderung wird in der Gemeinde Lachendorf eine neue Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächendarstellung als Wohnbaufläche wurde notwendig, da eine bedarfsgerechte Vorsorge und Bereitstellung von Bauflächen für Wohnbebauung in der Gemeinde Lachendorf auf den bisher ausgewiesenen Flächen nicht mehr gewährleistet werden konnte.
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Eine Teilaufhebung des Geltungsbereichs, machte die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Ortsmittelpunkt" erforderlich.
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