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    Aufgrund von Änderungen in den textlichen Festsetzungen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Erholungspark" erforderlich.

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    Mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes sollte in der Gemeinde Eldingen OT Wohlenrode Wohnbauflächen (W) mit einer Größe von ca. 6500 m² bereitgestellt werden.

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    Für einen bestehenden Gewerbebetrieb, der sich im Randbereich der Ortschaft Hohne (Gemeinde Hohne) befindet, bestanden konkrete Erweiterungsabsichten. Der Betrieb befindet sich in einer Mischbaufläche. Die angrenzende Fläche, die zur Erweiterung herangezogen werden muss, war im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Um die geplanten Erweiterungen planungsrechtlich zu ermöglichen, wurde die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Lachendorf erforderlich.

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    Die Anpassung an die allgemeine Entwicklung machte eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans in 6 Teilgebieten notwendig.

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    Auf Grund von Änderungen der textlichen Festsetzungen, war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Knackendöffelstraße erforderlich.

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    Im Rahmen der 3. Änderung wurde für die Grundstücke im Westen des Geltungsbereiches u. a. eine 2-Geschossigkeit festgesetzt, um zusätzlich zu der 1-geschossigen Bauweise auch Gebäudetypen wie z. B. Stadtvillen zu ermöglichen. Damit sollten 2- geschossige Gebäude in einem städtebaulich sinnvollen Bereich konzentriert werden. Die 2- Geschossigkeit wurde als Höchstmaß festgesetzt. Von der Gemeinde wird das Ziel verfolgt, diesen Bereich ausschließlich für diese Gebäudetypen vorzuhalten. Um eine Durchmischung mit 1- geschossigen Gebäuden zu verhindern soll die Zahl der Vollgeschosse als zwingend festgesetzt werden. Zudem wird die max. zulässige Firsthöhe erhöht und eine Traufhöhe als Mindest- und Höchstmaß ergänzt. Hierfür wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 erforderlich.

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    Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Campingplatz Metzingen" erforderlich.

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    31. Änderung des Flächennutzungsplanes für das geplante Seniorenheim (rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10 besteht) - Aufstellungsbeschluss erfolgt jedoch bisher kein Feststellungsbeschluss

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    Die relativ groß dimensionierte Verkehrsfläche im Süden des Planes war ursprünglich zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und in Notfällen als Feuerwehrzufahrt für das nördlich gelegene Alten- und Pflegeheim geplant. Da der Brandschutz für das Alten- und Pflegeheim vollständig von Norden erfolgen kann, ist die zusätzliche Zufahrt entbehrlich. Mit Verringerung der Verkehrsfläche und gleichzeitiger Vergrößerung der Baufenster können die verbleibenden Baugrundstücke optimaler ausgenutzt werden. Mit den geänderten Festsetzungen soll eine angemessene Nachverdichtung ermöglicht werden. Hierfür wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 erforderlich.

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    Um die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzuhalten, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 "Alter Postweg" erforderlich.