Landkreis Lüneburg
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BauenPlanen_Landkreis Lüneburg
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Beim Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) handelt es sich um ein strategisches Instrument zur räumlichen Steuerung, Ordnung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche. Dabei sollen die miteinander konkurrierenden raumbezogenen Planungen, wie beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft, Verkehr, Naturschutz, Wohnraumbedarf u.v.m aufeinander abgestimmt werden. Das RROP ist somit auf der Ebene des Landkreises ein übergeordnetes und zusammenfassendes Planwerk. Als feststehende Ziele der Raumordnung zeigen die Daten die rechtsverbindlich genehmigten Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Stand 2016. In diesen Gebieten gehen bestimmte raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen einher, die andere raumwirksame Nutzungen insofern ausschließen, als dass sie mit den vorrangigen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar sind.
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Verschiedene Themen zum Themenbereich Wasser des Landkreises als WMS/WFS-Dienst verwendbar: Wasserschutzgebiete
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Beim Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) handelt es sich um ein strategisches Instrument zur räumlichen Steuerung, Ordnung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche. Dabei sollen die miteinander konkurrierenden raumbezogenen Planungen, wie beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft, Verkehr, Naturschutz, Wohnraumbedarf u.v.m aufeinander abgestimmt werden. Das RROP ist somit auf der Ebene des Landkreises ein übergeordnetes und zusammenfassendes Planwerk. Basis für die Vielfalt an Themen bildet das Raumordnungsprogramm 2003 mit der 1. Änderung 2010.
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Schornsteinfeger sorgen mit ihrem Handwerk nicht nur für Sicherheit im Zuhause, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz. Im Vordergrund steht also nicht nur die saubere Luft im jeweiligen Kehrbezirk: Sie beraten auch in Umwelt-, Energie- und Sicherheitsfragen. Der Datensatz enthält die Schornsteinfegerbezirke des Landkreis Lüneburg. Für jeden Kehrbezirk ist die jeweilige Adresse des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hinterlegt.
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Gesetzlich geschützte Biotope des Landkreises als WMS/WFS-Dienst verwendbar: Biotope_30
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Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, dessen besonderer Schutz für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Bestandteile der Landschaft wie z.B. Bäume, Hecken, Feldraine, Röhrichte, Brutstätten oder kleinere Wasserläufe können unter Schutz gestellt werden, wenn sie für den Naturhaushalt eine besondere Bedeutung haben oder das Landschaftsbild bereichern.
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Ein Biotop stellt die kleinste Einheit für eine Lebensgemeinschaft innerhalb der Biossphäre dar. Entscheidend ist dabei der funktionale Aspekt. Während andere Begrifflichkeiten wie bspw. Habitat eher einen Lebensraum beschreiben, werden Biotope voneinander durch die Art der Lebensgemeinschaft abgegrenzt. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels und direkter menschlicher Eingriffe spielen Dokumentation und Bewertung sowie die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen gerade im Bereich der Landschaftspflege und des Naturschutzes eine zentrale Rolle. Im Landkreis Lüneburg sind insgesamt 5.173 Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 17 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG), § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sowie vormals § 28a, § 28b Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gesetzlich geschützt (Stand 07/2023).
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2011 wurde das "Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Lüneburg" rechtskräftig. Mit diesem Landschaftsschutzgebiet (LSG) wurden die bestehenden Landschaftsschutzgebiete (teils noch aus den 1930er und 1950er Jahren) neu geregelt und abgegrenzt. Gleichzeitig wurden diese Gebiete durch die Aufnahme der FFH-Gebiete in das kreisweite Landschaftsschutzgebiet mit entsprechenden Erhaltungszielen und Regelungen national gesichert.
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Als besondere Landschaftsräume dienen Naturparke (NRP) sowohl dem Erhalt einmaliger Kulturlandschaften als auch deren touristischen Vermarktung zu Zwecken der Erholung und Bildung. Der Erhalt der Biotop- und Artenvielfalt wird über großräumige Landschafts- und Naturschutzgebiete gewährleistet. Rechtliche Grundlage ist dabei § 27 Abs. des 1 BNatSchG, das die einheitliche Entwicklung und Pflege der entsprechenden Gebiete vorsieht.
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