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Standorte der bestehenden Windenenergieanlagen im Landkreis Lüchow-Dannenberg
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Der Bebauungsplan konkretisiert die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und setzt für räumlich begrenzte Bereiche rechtsverbindlich fest, ob und wie die Grundstücke bebaut werden dürfen. Er bestimmt zum Beispiel auch, wo Straßen verlaufen und Grünflächen liegen. Es werden die Umringe der Bebauungspläne für die Samtgemeinden Lüchow (Wendland), Elbtalaue und Gartow dargestellt.
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Strassennetz Zustandsklassen Stadt Uelzen
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Baumbestand an Straßen Hansestadt Uelzen
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Der Landschaftsplan konkretisiert Ziele, Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Stadtgebiet Jever. Das Textwerk ist Bestandteil des Planes. Erstaufstellung 1997. Aktualisierung in Bereichen der absehbaren städtebaulichen Überplanung 2009. Der Landschaftsrahmenplan ist der zentrale Naturschutzplan in Niedersachsen. Darin werden die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes Niedersachsen aufzustellen. Der aktuelle Landschaftsrahmenplan wurde als Fortschreibung 2017 veröffentlicht und wird auf der Internetseite des Landkreises Friesland eingesehen zum Download zur Verfügung gestellt. werden. Derzeit befindet sich der Landschaftsrahmenplan erneut in der Fortschreibung.
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Flächen der Wasserschutzgebiete im Landkreis Oldenburg.
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Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven
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Ödland und sonstige naturnahe Flächen gehören zu den gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen (nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach §22 Nieders. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz).
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Naturparks im Landkreis Holzminden
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Geltungsbereiche zu den geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB - insb. Wallhecken) im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist: -zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, -zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, -zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder -wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz kann sich auf den Bestand von Alleen, Baumreihen, einzelnen Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Wallhecken sind per Gesetz geschützt.
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