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    Gem. § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG sind mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle (Wallhecken) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG.

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    Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Außerdem fallen unter die Geschützten Landschaftsbestandteile die sogenannten Ödlandflächen und sonstigen naturnahen Flächen.

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    Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.

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    Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG i. V. m. § 19 NAGBNatSchG dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzbarkeit der Naturgüter, dem Schutz eines vielfältigen, eigenartigen oder schönen Landschaftsbildes, dem Schutz von Gebieten, die für die Erholung wichtig sind. Landschaftsschutzgebiete können ausgewiesen werden zum Schutz (Erhalt) oder zur Verbesserung der Naturgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Landschaftsbild/Ruhe, Boden, Wasser sowie Luft/Klima. Landschaftsschutzgebiete können sowohl außerhalb der Ortschaften als auch im besiedelten Bereich erlassen werden.

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    Die über 2000 Bebauungspläne einschließlich Planänderungen des Landkreises Rotenburg (Wümme) beschreiben die mögliche Bebauung von parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen. Das sogenannte "BPlan-Kataster" richtet sich an Bauwillige, Architekten und alle anderen Interessenten, die sich einen Überblick über das jeweils geltende Planungsrecht verschaffen und ermitteln wollen, auf welchen Flächen welche Festsetzungen vorliegen. Die Umringe aller Geltungsbereiche der von den Gremien beschlossenen, gültigen und rechtskräftigen Bebauungspläne sind als Vektordaten mit den zugehörigen Sachinformationen als Attributwerte erfasst.

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    Dieser WMS-Dienst dient der Darstellung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen (Kompensationsflächen) im Landkreis Rotenburg (Wümme).

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    WMS des rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Rotenburg (Wümme) in zeichnerischer Darstellung. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 entwickelt und legt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes fest.

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    Standorte der Schulen im Landkreis Rotenburg (Wümme). Folgende Schulformen sind enthalten: Grundschule, Förderschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Integrierte Gesamtschule, Kooperative Gesamtschule, Oberschule und Berufsbildende Schule. Des Weiteren können die Schulen auch nach Trägerschaft dargestellt werden.

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    Regionales Raumordnungsprogramm 2020 Für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Zeichnerische Darstellung Das Regionale Raumordnungsprogramm steht inhaltlich zwischen dem Landes-Raumordnungsprogramm und den gemeindlichen Bauleitplänen. Es besteht aus einem Textteil und aus einer Karte im Maßstab 1:50.000 und enthält alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Kreisgebiet von Bedeutung sind. Die Darstellung im Geoportal dient einer detaillierten Übersicht über die zeichnerische Darstellung des RROP 2020, ist aber nicht rechtsverbindlich! Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen. Dargestellt sind unter anderem Vorranggebiete für Windenergieanlagen, Siedlungsschwerpunkte, Flächen für den Bodenabbau und Vorrang- sowie Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft. Die Beikarte Windenergie ist ebenfalls eingebunden und kann über das Symbol Layer-Liste (oben rechts) zur Ansicht eingeblendet werden.

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    Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.