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    Der Flächennutzungsplan stellt die geplante Nutzung des Gemeindegebietes dar. Er wird durch Änderungen und Berichtungen der Entwicklung angepasst.

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    Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Außerdem fallen unter die Geschützten Landschaftsbestandteile die sogenannten Ödlandflächen und sonstigen naturnahen Flächen.

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    Natura 2000 / FFH-Gebiete / EU-Vogelschutzgebiete Die FFH-Richtlinie wurde 1992 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen. Das Kürzel "FFH" steht für Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt und Habitat = Lebensraum bestimmter Pflanzen- und Tierarten. Die FFH-Richtlinie verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. Dies soll durch den Aufbau eines europaweiten vernetzten Schutzgebietssystems mit der Bezeichnung Natura 2000 geschehen, um natürliche und naturnahe Lebensräume sowie bestandsgefährdete wildlebende Tiere und Pflanzen zu sichern, zu erhalten und ggfs. zu entwickeln.

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    Der Datensatz beinhaltet die Abgrenzungen der Jagdbezirke im Kreisgebiet Cloppenburg

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    Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 03 "Windenergieanlagen Laderholz" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Laderholz

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    Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG i. V. m. § 19 NAGBNatSchG dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzbarkeit der Naturgüter, dem Schutz eines vielfältigen, eigenartigen oder schönen Landschaftsbildes, dem Schutz von Gebieten, die für die Erholung wichtig sind. Landschaftsschutzgebiete können ausgewiesen werden zum Schutz (Erhalt) oder zur Verbesserung der Naturgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Landschaftsbild/Ruhe, Boden, Wasser sowie Luft/Klima. Landschaftsschutzgebiete können sowohl außerhalb der Ortschaften als auch im besiedelten Bereich erlassen werden.

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    Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

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    Der Flächennutzungsplan stellt die geplante Nutzung des Gemeindegebietes dar. Er wird durch Änderungen und Berichtungen der Entwicklung angepasst.

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    Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 29 "Biomasseanlage Luttmersen" der Stadt Neustadt a. Rbge. im Stadtteil Luttmersen

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    Ein Bebauungsplan (ggf. mit Änderungen) bezieht sich auf einzelne Bereiche des Gemeindegebietes und regelt Art und Mass der Bebaubarkeit einzelner Grundstücke rechtsverbindlich. Seine möglichen Inhalte werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt. Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat als kommunale Satzung beschlossen und enthält somit für die Einwohnerinnen und Einwohner, für Baukwillige und für die Baubehörden verbindliche Festsetzungen. Die Satzung besteht aus einem oder mehreren Plänen, in denen die Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind, den ergänzenden textlichen Festsetzungen und einer ausführlichen schriftlichen Begründung.